Im Mai 2005 haben sieben freikirchliche Institutionen beim Regierungsrat des Kantons Bern ein Gesuch eingereicht, mit dem sie ihreöffentlich-rechtliche Anerkennung beantragen. Der Regierungsrat hat nun entschieden, keine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Er macht die Freikirchen jedoch auf Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Landeskirchen aufmerksam: Eine durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beim Lehrstuhl für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht der Universität Freiburg in Auftrag gegebene Studie skizziert entsprechende Kooperationsmodelle zwischen landeskirchlich orientierten Gemeinschaften und ihnen nahestehenden Landeskirchen.
Gemäss Kantonsverfassung sind im Kanton Bern die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche die anerkannten Landeskirchen. Zudem sind die jüdischen Gemeindenöffentlich-rechtlich anerkannt. Die Kantonsverfassung ermöglicht neben den verfassungsmässig anerkannten Körperschaften weitereöffentlich-rechtliche Anerkennungen. Dazu wäre eine generelle Rechtsgrundlage nötig, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beurteilung von möglichen Gesuchen und die Wirkung einer Anerkennung verbindlich regelt. In der schweizerischen Praxis beschränkt sich dieöffentlich-rechtliche Anerkennung auf die Landeskirchen und vereinzelt auf jüdische Gemeinschaften. Eine weitergehende Regelung ist aus keinem Kanton bekannt.
Auskünfte erteilt:
- Regierungspräsident Werner Luginbühl, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor,
Tel. 031 633 76 01