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14. September 2023
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Neue Beschwerdeentscheide i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

24.05.2023 | Sprache: Französisch

2021.DIJ.9090

Entscheidend für die Festlegung der Stundungsdauer ist die gesetzliche Regelung für die Einzugsfrist. Diese beträgt ein Jahr seit dem Grundstückerwerb, wenn die entsprechende Baute bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zweier Jahre zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Das Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist (art. 11b al. 2 LIMu) wurde nicht innert der zweijährigen Einzugsfrist gestellt (E. 3.5).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

05.05.2023 | Sprache: Deutsch

2022.DIJ.3968

Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung muss auch für gesetzliche Fristen gelten, die erstreckt werden können. Es kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass für die ausnahmsweise mögliche Erstreckung von gesetzlichen Fristen geringere Anforderungen gestellt werden als für behördlich festgelegte Fristen, die generell erstreckt werden können. Das Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist ist daher vor Ablauf der Einzugsfrist zu stellen (E. 4.1).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

27.04.2023 | Sprache: Deutsch

2021.DIJ.3531

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber bzw. die Erwerberin die Liegenschaft ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder mit Familienangehörigen darin wohnt. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff «Familienmitglieder» indessen weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat, Partnerschaften, Patchwork Familien). Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist in jedem Fall, dass die Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. (…) Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit F._________ in einer Wohngemeinschaft leben, die als Lebensgemeinschaft und damit als Familie im Sinne der Ausführungen im Vortrag gilt und nicht als reine Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist (E. 3.4)


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

11.04.2023 | Sprache: Deutsch

2019.JGK.6597

Die Notwendigkeit des Aussprachetermins an sich, der Ärger der Stockwerkeigentümerschaft über die Verzögerung, die mehrmaligen Entschuldigungsäusserungen und die Äusserung der Stockwerkeigentümerschaft betreffend nicht kalkulierten und zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zeigen auf, dass nicht mit solchen Bauverzögerungen gerechnet worden war. Demzufolge handelt es sich um eine Bauverzögerung, welche unvorhersehbar war und daher gestützt auf die Ausführungen in den Materialien eine Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung bis zum 6. Oktober 2020 rechtfertigt. Wird eine Frist gemäss Art. 11b Abs. 2 HStG ausnahmsweise erstreckt, verlängert sich auch die Maximalfrist um die entsprechende Dauer (E. 4.4).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

04.04.2023 | Sprache: Deutsch

2022.DIJ.4673

Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG [seit 1. April 2023: HStG] schliesst jede andere Art der Nutzung des Grundstücks aus. Befindet sich an der Wohnsitzadresse das Rechtsdomizil einer GmbH, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 5.2).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

17.03.2023 | Sprache: Französisch

2021.DIJ.8269

Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grundstücksnutzung aus (E. 3.3). Befindet sich am Hauptwohnsitz das Rechtsdomizil einer Gesellschaft, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 3.4).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

13.12.2022 | Sprache: Deutsch

2022.DIJ.4268

a Für den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, sind nebst der Anmeldung bei der Gemeinde auch andere Beweismittel denkbar und zulässig. b Im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung ist die Beweislast von der steuerpflichtigen Person zu tragen. Der Beweis muss vor Ende der Stundungsfrist erbracht werden. c Ein Bauabnahmeprotokoll erbringt keine Anhaltspunkte über den tatsächlichen Bezugszeitpunkt einer Liegenschaft und die Begründung des Hauptwohnsitzes.


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

05.12.2022 | Sprache: Deutsch

2022.DIJ.4402

Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Nutzung des Grundstücks aus (E. 5.1). Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV ist bei einer im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomiziladresse ohne c/o-Adresse davon auszugehen, dass die Gesellschaft dort über ein Lokal verfügt, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Folglich mussten die Beschwerdeführenden zumindest die Post für die X.____SA und die Y.___ SA an ihrer Wohnadresse entgegennehmen, was als geschäftliche Nutzung des Grundstücks zu werten ist (E. 5.2).


Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

15.11.2022 | Sprache: Deutsch

2022.DIJ.295

Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Nutzung des Grundstücks aus (E. 5.1). Gemäss Art. 9 ZGB gilt der volle Beweis für die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist. Die Beschwerdeführenden konnten nicht beweisen, dass das Rechtsdomizil der C.___________ GmbH im Handelsregister versehentlich an der Wohnadresse eingetragen wurde. Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV ist bei einer im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomiziladresse ohne c/o-Adresse davon auszugehen, dass die Gesellschaft dort über ein Lokal verfügt, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Folglich mussten die Beschwerdeführenden zumindest die Post für die C.___________ GmbH an ihrer Wohnadresse entgegennehmen, was als geschäftliche Nutzung des Grundstücks zu werten ist (E. 5.2).


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