Logo Kanton Bern / Canton de BerneDirektion für Inneres und Justiz
13. April 2022
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Neuer Beschwerdeentscheid i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Folgender neue rechtskräftige Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz ist auf unserer Website publiziert:

Beschwerdeentscheid 2019.JGK.2494 vom 12. Oktober 2021 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum

Kurzzusammenfassung:

Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG).  

Besteht ein Haus aus zwei Wohnungen, und bewohnt der Erwerber nur eine von beiden Wohnungen, während die andere im Wohnrecht anderen Personen zur Verfügung gestellt wird, wird er nicht von der Handänderungssteuer befreit. Der Erwerber bewohnt nicht die ganze Liegenschaft, weil die beiden Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt sind.  

Die Beschwerde wurde abgewiesen.


Sie erhalten Zugang zu den Beschwerdeentscheiden unter folgendem Link:

Beschwerdeentscheide

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