Folgender neuer rechtskräftiger Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz ist auf unserer Website publiziert:
Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
13.12.2022 | Sprache: Deutsch
Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Nutzung des Grundstücks aus (E. 4.2). Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV ist bei einer im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomiziladresse ohne c/o-Adresse davon auszugehen, dass die Gesellschaft dort über ein Lokal verfügt, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Folglich mussten die Beschwerdeführenden zumindest die Post für die X.____SA und die Y.___ SA an ihrer Wohnadresse entgegennehmen, was als geschäftliche Nutzung des Grundstücks zu werten ist (E. 4.3).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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