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30. Oktober 2015
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Zivil- und Straf- und Jugendstrafprozessordnung
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Klare Zuständigkeiten und mehr Effizienz

Mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnung sollen die Zuständigkeiten klar geregelt und Verfahrensabläufe effizienter ausgestaltet werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ermächtigt, die Vorlage bis zum 12. Februar 2016 in die Vernehmlassung zu schicken.

Im Rahmen einer Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnung sollen verschiedene Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen, die Zuständigkeiten klarer geregelt und Verfahrensabläufe effizienter ausgestaltet werden.

So soll die Einsichtnahme in polizeiliche Akten von der Kantonspolizei entschieden werden können, die die nötige Zustimmung der Gerichte und Staatsanwaltschaften einholt. Die zuständige Stelle der Justizleitung soll den zuständigen Bundesbehörden melden, wenn biometrisch erkennungsdienstliche Daten gelöscht werden können. Verdeutlicht wurden die Zuständigkeiten für die Einschränkung oder Aufhebung von Berufsverboten. Dazu wurde die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot praktisch wörtlich übernommen. Bei Jugendlichen soll die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter über die Verlängerung von Verboten entscheiden. Streitigkeiten zum Markenschutz schliesslich sollen im Kanton Bern vor dem Handelsgericht ausgetragen werden.

Die bewährten Verfahrensabläufe sollen im Grundsatz beibehalten, jedoch effizienter ausgestaltet werden. So soll bei Einvernahmen, die die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft führt, in Zukunft die einvernehmende Person selbst das Protokoll führen können. Bisher musste dafür eine zweite Person beigezogen werden. Effizienter soll auch die Behandlung von Begnadigungsgesuchen werden. Der Regierungsrat soll bei Bussen und Geldstrafen mehr Kompetenzen erhalten, damit der Grosse Rat entlastet werden kann. Zudem sollen solche Begnadigungsgesuche in gewissen Fällen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zu diesen Reformvorschlägen hört der Regierungsrat während der Vernehmlassung die zuständigen Kommissionen des Grossen Rates speziell an.

Wieder eingeführt wird zudem die Möglichkeit der Kantonspolizei, ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz gefährdeter Personen zu treffen. Diese Bestimmung schliesst vor allem eine Lücke betreffend Fälle, in denen das bundesrechtliche Zeugenschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Die Revisionsvorlage befindet sich bis zum 12. Februar 2016 in der Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, nur eine Lesung durchzuführen.

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