Folgende vier neue rechtskräftige Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz sind auf unserer Website publiziert:
Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.4406 vom 23. Dezember 2021 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
Kurzzusammenfassung:
Eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 11b Abs. 1 HG setzt voraus, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber die Liegenschaft ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen, d.h. alleine oder mit Familienmitgliedern darin wohnt. Der Begriff «Familienmitglieder» ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass eine Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Keine Steuerbefreiung kann gewährt werden, wenn eine Wohngemeinschaft als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und damit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind (E. 4.3).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.2995 vom 9. September 2021 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
Kurzzusammenfassung:
Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domiziladresse einer GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.3).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.8792 vom 13. Oktober 2021 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
Kurzzusammenfassung:
a Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können aber behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung gilt auch für gesetzliche Fristen, die erstreckt werden können (E. 4.1).
b Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Es gilt ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann. Nicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht (E. 4.4).
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.3253 vom 14. Oktober 2020 i. S. Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum
Kurzzusammenfassung:
a Eine Garage auf dem erworbenen Grundstück wird dann vom Wohnzweck erfasst, wenn die Grundeigentümer diese selber nutzen. Wird ein Teil der Garage dauerhaft und regelmässig von einem Dritten benutzt, wird das Grundstück von der Erwerberin oder dem Erwerber nicht mehr ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Die Voraussetzungen von Art. 11a HG sind damit nicht erfüllt.
b Dies gilt auch dann, wenn das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des fraglichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war und die Erwerberin oder der Erwerber dieses mit dem Kauf übernommen haben.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt (Urteil 100.2020.411U vom 18. August 2022).
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