Der Berner Stadtrat beschloss am 3. Februar 2022, die Vorlage «Abgabe des Entwicklungsgebiets Viererfeld/Mittelfeld im Baurecht» den Stimmberechtigen zu unterbreiten. Gleichzeitig sollten sieben Verpflichtungskredite verabschiedet werden. Gegen diese Beschlüsse wurde am 17. Februar 2022 eine Beschwerde eingereicht. Die Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2022 ab. Die damaligen Beschwerdeführer zogen den Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Gestützt auf dieses Beschwerdeverfahren hob die Stadt Bern den ursprünglichen Stadtratsbeschluss vom 3. Februar 2022 auf.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 verabschiedete der Stadtrat zu Handen der Stimmberechtigten eine vom Gemeinderat überarbeitete Vorlage ohne die Abgabe der Baufelder im Baurecht, sondern nur noch die Genehmigung der sieben Verpflichtungskredite bezüglich Infrastruktur und Weiterentwicklung.
Dagegen reichten drei Beschwerdeführer eine Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Die Beschwerdeführer rügten insbesondre die Nichteinhaltung von Art. 9 des am 1. September 2022 in Kraft getretenen Klimareglements. Weiter rügten sie eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie und erhoben die Rüge der nicht sachlichen, nicht objektivierten und unvollständigen Abstimmungsbotschaft.
Die Regierungsstatthalterin erachtete diese Rügen als unbegründet. Sie prüfte, ob eine offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit durch Nichteinhaltung des Klimareglements vorlag und verneinte dies.
Artikel 9 (im Vortrag noch Art. 8) Klimareglement lautet wie folgt:
«Prüfung der städtischen Vorlagen auf Klimaverträglichkeit
Sämtliche Vorlagen müssen Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen auf das Klima sowie zur Vereinbarkeit mit den Zielen dieses Reglements enthalten.»
Die Stimmberechtigten finden in den Abstimmungsunterlagen (wozu auch der Vortrag des Gemeinderats zur Vorlage zu zählen ist) ausreichend Angaben zur Auswirkung auf das Klima. So werden im Vortrag insbesondere die Planung des neuen Stadtteils als «2000-Watt-Areal» sowie zahlreiche weitere Ausführungen zu klimafreundlichen Aspekten der Überbauung gemacht, wie
- die Förderung nachhaltiger Mobilität der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer Nutzerinnen und Nutzer durch gemeinschaftliche Mobilitätsdienstleistungen (Mobilitätszentrale, Car-/Bike-/ Cargo-Sharing). Um Nutzungskonflikte zu minimieren, wird eine bauliche Trennung des Fuss- und Veloverkehrs angestrebt;
- die nachhaltige Energieverwendung: Auf dem Viererfeld sind mindestens 70%, auf dem Mittelfeld mindestens 90% der Raumheizung und des Warmwassers mit nachhaltiger Energie zu produzieren. Das Areal wird an das Fernwärmenetz von Energie Wasser Bern (ewb) angeschlossen;
- die Begrünung der Dachflächen und grundsätzliche Verpflichtung zur Nutzung von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen;
- die Ausgestaltung und Pflege von mindestens 15% der Gesamtfläche als naturnahe Lebensräume;
- Angaben zu Veloabstellplätzen und zu Parkplätzen MIV.
Weiter konnte die Regierungsstatthalterin in der Tatsache, dass im heutigen Zeitpunkt die Vergabe im Baurecht und die Etappierung der Überbauung noch nicht abschliessend geklärt sind, keine Verletzung der freien Willensbildung oder der unverfälschten Stimmabgabe ersehen. Sie erachtet die Abstimmungsbotschaft als sachlich und vollständig. Den Grundsatz der Einheit der Materie sieht sie aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Verpflichtungskredite als erfüllt.
Aus diesen Gründen wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde vom 21. November 2022 mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 vollumfänglich ab. Es besteht die Möglichkeit, gegen den Entscheid innert zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.