Ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer hat sich gegen die Einführung der Tempo-30-Zone mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt. Die Regierungsstatthalterin tritt auf die Beschwerde ein, erachtet die Beschwerde jedoch auch nach der Durchführung eines Augenscheins als unbegründet:
Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss Art. 108 Signalisationsverordnung (SSV)1 herabgesetzt werden, wenn:
a eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Auf den drei geprüften Streckenabschnitten der Sandrainstrasse von der Einmündung Seftigenstrasse bis zum Kreisel Sandrain-, Marzili- und Sulgeneckstrasse ist nach Auffassung der Regierungsstatthalterin mindestens eine der vier gesetzlich genannten Voraussetzungen gegeben. Einerseits sollen mit der Temporeduktion Gefährdungssituationen generell gemindert werden, anderseits sollen damit Lärmimmissionen für Anwohnerinnen und Anwohner gesenkt und Strassenbenützerinnen und –benützer besser geschützt werden.
Die Verkehrsmassnahme ist geeignet, erforderlich und zumutbar, so dass sie verhältnismässig ist. Demnach weist die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab.
1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)