Am 28. November 2019 hatte die Beschwerdegegnerin, die Gemeinde Ittigen, den Stimmberechtigten das Projekt «Knoten Station Ittigen, Umgestaltung und Erneuerung» unterbreitet. Dabei wurde den Stimmberechtigten ein Verpflichtungskredit zum Beschluss vorgelegt. Gemäss Mitteilungsblatt «Mitteilung des Gemeinderats zur Gemeindeversammlung vom 28. November 2019» wurde festgehalten: «zu bewilligender Verpflichtungskredit Gemeindeversammlung brutto (inkl. MWST) 10’093'000.00.» Als geschätzter Gemeindeanteil netto (inkl. MWST) war darin ein Betrag von CHF 4’435'082.00 genannt.
Im Zusammenhang mit dem Projekt zeichneten sich im November 2020 Mehrkosten gegenüber den ursprünglich geschätzten Kosten ab. Statt der ursprünglich veranschlagten Kosten von CHF 10'725'000.00 war von voraussichtlich CHF 15'730'000.00 auszugehen. Dies bedeutete Mehrkosten von rund 5 Millionen. Aufgrund dieser Ausgangslage schloss die Gemeinde Ittigen mit der RBS AG die «Bauherrenvereinbarung» vom 21. Dezember 2020 ab. Gemäss dieser Vereinbarung übernimmt die RBS AG verbindlich einen Anteil von rund CHF 6.0 Millionen der Kosten inkl. Mehrkosten.
Der Regierungsstatthalter hatte zu prüfen, inwiefern angesichts der Kostenüberschreitung ein Nachkredit durch die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist. Er kam zum Schluss, dass die Beiträge Dritter im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht rechtlich und tatsächlich sichergestellt waren, weshalb von einem Bruttobetrag des beschlossenen Verpflichtungskredites auszugehen war.
Angesichts der von der RBS AG zugesicherten Beiträge dürfte die Gemeinde Ittigen maximal noch einen Betrag von CHF 9'641’714.00 an den Kosten zu tragen haben. Dabei sind die Kosten von Bund und Kanton noch nicht berücksichtigt. Dieser Betrag liegt damit unter dem beschlossenen Verpflichtungskredit von CHF 10.093 Mio., so dass kein Nachkredit notwendig wird. Die Beschwerde erwies sich folglich als unbegründet und wurde abgewiesen. Auch der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben.